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Industriekauffrau/-kaufmann, Teil 1

Prüfung Winter 2024/25:  

Aufgabe 1.4.2 Im Angebot der HaRo GmbH aus Aufgabe 1.3 steht als Lieferbedingung „ab Werk“ (vgl. Anlage 2). Die Bestellung des Kunden geht laut Vorspann zur Aufgabe 1.4 „inhaltsgleich“ ein. Damit ist durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein Vertrag zustande gekommen. 

Da im Vertrag „ab Werk“ vereinbart ist, liegt der Erfüllungsort in Balingen an der Laderampe des Verkäufers HaRO GmbH. Dort wurde die Ware an einen Mitarbeiter des Kunden übergeben, und somit hat der Verkäufer seine Pflicht erfüllt, was bedeutet, dass die Gefahr (Transportrisiko) auf den Kunden übergegangen ist (§ 446 BGB). Es ist völlig unerheblich, aus welchem Grund danach die Ware beschädigt worden ist, daher hat der Käufer den Verlust zu tragen und somit kein Recht auf eine kostenfreie Ersatzlieferung. Wenn er die zwei Werkzeuge unbedingt braucht, muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. 

Exkurs: Wäre im Vertrag nicht die Lieferbedingung „ab Werk“ enthalten, müsste man den § 269 (1) BGB heranziehen. Es gibt keine zwingenden Umstände, dass die Leistung woanders als beim Werk des Verkäufers in Balingen erbracht werden müsste, also liegt dort der Ort für die Leistung. Ein solcher Umstand wäre z.B., dass ein Malerbetrieb, der eine Hausfassade neu streichen muss, seine Leistung am Gebäude des Kunden erbringen muss. Man spricht dann vom sogenannten „natürlichen“ Erfüllungsort.

Prüfung: Sommer 2024: 

Geschäftsprozesse Lösung 1.2.3 ...Damit steigt die optimale Zahl der Bestellungen, wie weit, hängt ab...

Prüfung: Sommer 2022:

In der Übersicht SuK 2022 muss noch die Aufgabe 1.4 ergänzt werden.

Geschäftsprozesse Aufgabe 1.1 Die Losgröße soll statt 10.000 Stück 12.000 heißen!

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